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Ersatz- und Urlaubspflege für pflegende Angehörige

Was ist Verhinderungspflege ?

 

Als Verhinderungspflege bezeichnet man die Ersatz- oder Urlaubspflege für Pflegebedürftige, wenn deren Angehörige sich eine Erholung gönnen oder temporär abwesend sind. Oft übernehmen Familienmitglieder als Pflegeperson die häusliche Pflege und Betreuung ihrer Angehörigen. Ist ein Urlaub geplant oder Abwesenheit der Pflegeperson unumgänglich, übernimmt der HUMANIS Pflegedienst für diese Zeit zuverlässig, kompetent und liebevoll die Verhinderungspflege (Urlaubspflege). Auch in kurzfristigen Notsituationen, beispielsweise dann, wenn pflegende Familienangehörige selbst durch Krankheit ausfallen, hat sich unsere Kurzzeitpflege zu Hause bewährt.

Besonders bei demenziell Erkrankten ist bei Ausfall der Pflegeperson ein Verbleiben im häuslichen Umfeld einer stationären Unterbringung vorzuziehen. In der Regel verschlimmert eine neue, ungewohnte Umgebung die Krankheitssymptome. Die Verhinderungspflege (Urlaubspflege) ist daher bei demenziell Erkrankten sehr zu empfehlen und kann auch außerhalb des Haushalts, z.B. als Urlaubsbegleitung, in Anspruch genommen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Ersatzpflege ist bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich.

  • Verhinderungspflege kann auch stundenweise erfolgen.

  • Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (SGB XI, §39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bietet die Pflegeversicherung zusätzliche Leistungen.

  • Pflegende Angehörige können bei Ihrer Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr beantragen. Das Geld wird zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt.

  • Zusätzlich können bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro p.a.) für Verhinderungspflege verwendet werden. Das heißt: 2.418,00 Euro stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung.

  • Verhinderungspflege oder Urlaubspflege steht den Pflegegraden 2 bis 5 zu.

  • Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des Haushalts, z.B. als Urlaubsbegleitung in Anspruch genommen werden.

  • Als Pflegeperson gilt, wer mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt.

  • Eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist außerdem, dass die pflegebedürftige Person mindestens ein halbes Jahr gepflegt wurde. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer Pflegekasse beraten oder rufen Sie uns an!

Werden die Kosten für Verhinderungspflege erstattet?

Ab Pflegegrad 2 bis 5: Verhinderungspflege 1.612,- Euro pro Jahr. Zuzüglich können 50 % der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege (806,- Euro) dazu addiert werden - also gesamt 2.418,- Euro.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist außerdem, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen bereits sechs Monate (oder länger) in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Telefon

03733 - 678 78 36

Mailadresse

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